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I
Geltungsbereich
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme
der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der
Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur
bei schriftlicher Zustimmung von uns.
2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen
von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
II Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der
Vertrag kommt erst mit unser schriftlichen Bestätigung und entsprechend
deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung
unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als
Auftragsbestätigung.
2. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des
Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor,
sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Käufer
keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind
insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den
neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion
und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben
verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. Der Käufer haftet allein, wenn durch die Ausführung seine
Auftrages Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt
werden.
III Einrichtung von Anlagen
Die Einrichtung der bestellten Anlagen ist
grundsätzlich nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist.
IV Lieferzeit
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluß. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers
voraus und das dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und
evtl. vereinbarter Zahlungsverpflichtung nachkommt. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Wir sind bemüht, die dem Käufer angegebenen Liefertermine und Fristen
einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils
der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers
verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - wie
z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – und nachweislich auf die
Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %
des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
8. Eine vom Käufer gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf
zwei Wochen nicht unterschreiten.
V Annahmeverzug des Käufers, Bestellung
auf Abruf
1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
2. Sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Absatzes vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ein zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
VI Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende
Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von
Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.
Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene
Kosten zu sorgen.
VII Preise - Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Unsere Preise
verstehen sich einschließlich Verpackung. Hinzu kommt eine
Versandkostenpauschale sowie die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den
zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren,
insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir
berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) mit dem Zugang der Rechnung zur Zahlung
fällig. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift auf einem unserer
Konten als Zahlung.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur aufgrund von
Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
5. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete
Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers vor, so
können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und
angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet
der Käufer solche Sicherheiten innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir
berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem
Käufer die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn
in Rechnung zu stellen.
VIII Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind
unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht
auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Käufer gewählte
Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB
verweigern können. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die
Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so
ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des
Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 3 auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
IX Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz
als in Ziffer VIII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der
Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der
Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
4. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen
ist der Sitz unserer Firma.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozessen ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Bad Kreuznach. Wir behalten uns
das Recht vor, den Käufer auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen
Gericht zu verklagen.
4. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden
Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
FASSUNG VOM 1. September 2005 |